Satzung
MADASIA - Verein zum Erhalt bedrohter Schildkröten e.V.
Weseler Str. 151, 47495 Rheinberg
Email info@madasia.de
Vereinsregister VR 2604 Amtsgericht Kleve
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „MADASIA-Verein zum Erhalt bedrohter Schildkröten“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ - Der Verein hat seinen Sitz in Rheinberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Soweit im Folgenden die männliche Sprachform genannt ist, ist damit gleichzeitig die weibliche gemeint
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
§ 2 Der Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier,- Arten- und Naturschutzes, der Bildung und Erziehung sowie der Wissenschaft.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch den internationalen Schutz bedrohter Schildkröten und anderen Tieren
insbesondere aus Madagaskar und Asien, sowie der heimischen Fauna und Flora.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Haltung und Erhaltungszucht bedrohter Schildkröten und anderer Tiere unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
- Maßnahmen zur Information und Umweltbildung für die Bevölkerung vor Ort sowie in Deutschland und weltweit über diese Tiere, ihre Gefährdung und die ihres Lebensraums und über die Ursachen ihrer zunehmenden Gefährdung.
- Maßnahmen aller Art, die die vorhandenen Populationen in ihrem natürlichen Lebensraum schützen und stabilisieren.
- die Möglichkeit Grundbesitz zu erwerben oder pachten, zum Bau eines Schildkrötenzentrums sowie zum Betreibeneines naturnahen Erlebnispfades oder Beschaffung von natürlichen Lebensräumen zu Lehrzwecken.
- das Heranführen an den naturgemäßen Umgang mit Tieren von Kindern und Jugendlichen und Menschen mit Behinderung, insbesondere durch Führungen von Schulklassen und Kindergärten.
- öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen um Kenntnisse hinsichtlich des Umgangs und der Haltung von Tieren zu vermitteln. Im Mittelpunkt stehen vom Aussterben bedrohte Schildkröten und andere Tiere, auf deren Bedrohung besonders aufmerksam gemacht wird.
- Förderung von Forschungsarbeiten, die das Wissen über diese Arten erweitern oder dazu beitragen, die Bedingungen ihres Überlebens im natürlichen Lebensraum zu klären oder ihre Haltung in menschlicher Obhut zu verbessern.
- Unterstützung im Rahmen seiner Möglichkeiten, von Einrichtungen und Organisationen gleichgerichteter Interessen zur Erzielung des Vereinszwecks
- Einwerbung von Drittmitteln zur Umsetzung des Vereinszwecks
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann jedoch nach § 65 AO
(Zweckbetriebe) wirtschaftlich tätig werden. Dabei erzielte mögliche Überschüsse sind ausschließlich satzungsgemäß zu
verwenden.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Beschaffung von Mitteln ergibt sich aus der Einwerbung von Drittmitteln in §2 „Zweck des Vereins“
§ 4 Die Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
4. Persönlichkeiten, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
5. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
6. Die Mitgliedschaft sowie die Mitgliedschaftsrechte können weder auf eine andere Person gemäß § 4 Punkt 1 übertragen noch
an diese vererbt werden.
§ 5 Die Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) mit dem Tod des Mitglieds
c) Auflösung der juristischen (Mitglieder) Person
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich spätestens drei Monate vor
Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
3.1.wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen
übernommenen Verpflichtungen im Rückstand ist.
§ 6 Die Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
3. Die Satzung und die Beitragsordnung werden dem Neumitglied mit der Aufnahmebestätigung übergeben.
4. Der Vorstand kann, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Härten notwendig erscheint, Beiträge ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
5. Geleistete Mitgliedbeiträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgefordert werden.
§ 7 Die Organe und die Vertretung des Vereins
1. Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.1 Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands,
1.2.die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Festsetzung einer etwaigen pauschalen
Aufwandsentschädigung für diese,
1.3 die Entlastung des Vorstands,
1.4 die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
1.5 die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
1.6 die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung muss einen Versammlungsleiter*in und einen Schriftführer*in wählen. In dem von ihm geführten
Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
niederzuschreiben. Das Protokoll haben der Versammlungsleiter*in und der Vorstandsvorsitzende sowie der/die Schriftführer*in
zu unterschreiben.
2.1. Das Protokoll wird vom Schriftführer*in geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen
Schriftführer*in.
2.2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter*in.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3.1 Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
3.2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Tag. Dabei gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt
gegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen
der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände
dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
§ 9 Der Vorstand
1.Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
2. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung
der Tagesordnung,
2.2 die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
2.3 Auswahl der Projekte, Teilprojekte und Einzelmaßnahmen für die Umsetzung des Vereinszwecks,
2.4 die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
2.5 Abschluss und Auflösung von Arbeitsverträgen,
2.6 bestellen von Projektkoordinatoren, Projektmitarbeitern und Projektvolontären,
2.7 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2.8 Bestellung eines Beirates mit fach/sachkundigen Personen zur Unterstützung der Vereinszwecke/Umsetzung der Vereinsziele
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglieder des
Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein; mit der Kündigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlungen sind
zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein
Vereinsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der verbleibende Vorstand mit Mehrheit ein vorläufiges neues
Vorstandsmitglied bestimmen, das der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und dessen Aufgaben festlegen.
§ 10 Der Beirat
1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit und Beratung des Vorstands insbesondere in fachlichen Fragen, kann ein Beirat gebildet
werden.
2. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in gesonderter Geschäftsordnung festgelegt.
§ 11 Die Rechnungsprüfung
1. Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr (siehe § 8 Punkt 1.4).
2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal und das zeitnah nach Beendigung
eines Geschäftsjahres. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Die Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §8/Abs.7 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt-, Natur-, Tier- und Artenschutzes gem. §52(2)
AO, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Rheinberg, Oktober 2019
MADASIA – Verein zum Erhalt bedrohter Schildkröten e.V.
Sparkasse Niederrhein IBAN DE 59 3545 0000 1101 1072 15 BIC WELADED1MOR Vereinsregister Amtsgericht Kleve VR 2064